WLAN für Gäste, Besucher und Teilnehmer
33 EVENT-RECHT Thomas Waetke: Rechtsanwalt und Veranstaltungsexperte WLAN für Gäste, Besucher und Teilnehmer Fachanwalt Thomas Waetke Die Änderung des Telemediengesetztes wurde als Durchbruch für freies WLAN gefeiert. Zu früh gefreut? Bild: iStockphoto/alexsl Üzahldas ber Internet können eine Viel- von Rechtsverletzungen statt- - bewerbs- oder Persönlichkeitsrechte. In den Zeiten, in denen jeder Internetnutzer einen Festanschluss hatte, konnte der Täter einfach ermittelt werden. Proble- matisch konnte es dann nur werden, wenn der Anschlussinhaber seinen Anschluss mehreren Personen zur Verfügung gestellt hatte, etwa seiner Familie oder seine Hotelgästen. Mit WLAN haben sich diese Probleme vervielfacht: Veranstalter von Tagungen, Messen und Kongressen, aber auch Hotels, Restaurants und Event- locations möchten ihren Gästen möglichst freies WLAN anbieten. Oft wird dies von den Gästen sogar vorausgesetzt. In der Vergangenheit hat es viel Streit über die Haftung des WLAN-Betreibers für die über seinen Anschluss erfolgten Rechtsverletzungen gegeben: Haftet der Betreiber auf Unterlassung, und auch auf Schadenersatz? Muss er Maßnahmen ergreifen, um den eigentlichen Täter auf- spüren zu können zum Beispiel durch Vergabe von Passwörtern? KEIN FREIFAHRTSCHEIN Der Gesetzgeber hat nach einer mehrjäh- rigen Diskussion vor ein paar Monaten das Telemediengesetz (kurz: TMG) geän- dert: In einem neuen § 8, Absatz 3 wollte er die Haftung des WLAN-Betreibers möglichst gering halten. Trotz vielfacher Kritik an dem Gesetzentwurf ist die Ände- rung dann vor zirka drei Monaten in Kraft getreten. Diese Änderung wurde dann als Freifahrtschein gefeiert, weil der WLAN-Betreiber ja nun nicht mehr haf- tete. Wenn ein Teilnehmer darüber eine Rechtsverletzung beginge, gäbe es wieder zwei Probleme: Trotz Kritik im Vorfeld hat der Gesetz geber übersehen, in seinem neuen § 8 Absatz 3 TMG ausdrücklich auch die Frage zu regeln, ob der WLAN- Betreiber auch für die Unterlassungs- ansprüche des Rechteinhabers von Inhal- ten zum Download haftet. Diese Unter- lassungsansprüche sind jedoch gefährlich: Der Anbieter müsste dann eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungs erklärung abgeben, was zu einer kritischen Haftung in der Zukunft bei Wiederholungen führt. Die Absicht, die neue Regelung solle auch solche Unter las sungs ansprüche aus- schließen, hatte der Gesetzgeber nur in die Gesetzes begründung, nicht aber in das Gesetz selbst geschrieben. Mit ande- ren Worten: Gerichte sind an die Begrün- dung nicht gebunden, und könnten also ent gegen dem Willen des Gesetzgebers dem Betreiber dennoch eine Haftung aufbürden. KOSTENFALLE BLEIBT Außerdem: Mitte September hat der Euro päische Gerichtshof in die Kerbe geschlagen. In der sogenannten McFad- den-Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass ein Rechte- inhaber sehr wohl Unterlassungsansprü- che gegen den WLAN-Betreiber haben kann. Damit die Folgen für den Betreiber aber nicht ausufern, könne der Rechte- inhaber nur verlangen, dass der Betreiber künftig angemessene Sicherungsmaß- nahmen gegen wiederholte Rechtsver- - schlüsselung mit Identitätsnachweis des jeweiligen Nutzers. Das Risiko: Das Urteil des EuGH wird durchaus so verstanden, dass der WLAN- Betreiber zwar nicht die Kosten der Abmahnung zahlen müsse, aber die Kosten des gerichtlichen Anordnungsverfahrens, das der Rechteinhaber gegen den Betreiber anstrengen kann, um die Sicherungsmaß- nahmen durchzusetzen beziehungsweise gerichtlich anordnen zu lassen. Unter dem Strich bedeutet das also durchaus gewisse WLAN. Auch, wenn das EuGH-Urteil noch Rechtsfragen zu klären. Wer ein WLAN seinen Gästen anbieten möchte, sei gewarnt. Einfach so ein WLAN betreiben, könnte teuer werden.