Event Recht
33 EVENT-RECHT Thomas Waetke ist als Anwalt auf Eventrecht spezialisiert. Kinder in Eventlocations Findet eine Veranstaltung in einer Versammlungsstätte statt, also zum Beispiel in einem Hotel, dann sind insbesondere der Veranstalter und der Betreiber der Location für die Sicherheit der Besucher verantwortlich. Sind die Teilnehmer jedoch Kinder, ergeben sich andere Pflichten als bei Erwachsenen. Bild: Thomas Waetke Gter rundsätzlich gilt, dass der Veranstal- das Erforderliche und Zumut bare tun muss, zugleich aber mit einem durch- schnittlich besonnenen und sorgfältigen Besucher rechnen darf. Ist eine Gefahr also für den Besucher nicht nur leicht erkennbar, sondern auch leicht beherrsch- bar, so muss der Veranstalter möglicher- weise gar nichts dagegen machen. Ist die Gefahr aber nicht ohne weiteres erkenn- bar beziehungsweise nicht beherrschbar, muss der Veranstalter tätig werden. Die Anforderungen an den Veranstalter dür- fen aber auch nicht übertrieben werden: Allgemein gilt, dass der Verkehrssiche- ist zum einen nicht zumutbar, andererseits aber auch nicht zu erwarten. Die Gerichte nehmen grundsätzlich Kinder und Jugendliche, die aus Neugier, Spieltrieb oder fehlendem Gefahrbewusst- sein dazu neigen, Vorschriften und Anord- nungen nicht zu beachten, besonders in Schutz. Daher muss immer der Veranstal- ter oder Betreiber der Versammlungsstät- te Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kin- der vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen. Hier gibt es einen Unterschied zwischen dem Schutz der Erwachsenen vor einer Gefahr und dem Schutz der Kinder vor einer Gefahr, beispielsweise einer gut sichtbaren Stolperstelle, wie einem Kabel, einem Rohr oder eine Treppe in der Eventlocation. Würde ein Erwachsener stolpern, kann man ihm Eigenverschulden vorwerfen, wenn der Gegenstand ausrei- chend gut zu sehen war, also die Gefahren- quelle sichtbar und beherrschbar war (er hätte ja außen herumgehen können). Stolpert dagegen das Kind über eine gut sichtbare Gefahrenstelle, würde der Ver- von der Stolpergefahr weiß, weil er dann - samkeit und Neugier zu schützen. Ledig- lich ein gänzlich unvernünftiges, äußerst leicht fertiges Verhalten von Kindern und Jugend lichen muss der Verkehrssiche- Gefah ren abwehr nicht einbeziehen. WER DIE PFLICHT HAT Normalerweise haben die Eltern eine Auf- dürfen sie darauf vertrauen, dass sich das Kind unter normalen Umständen dazu gehört auch Zappeln und kindliche Neu- gier gefahrlos in der Location bewegen kann, ohne dass sie als Eltern ständig das Kind im Auge behalten müssen. Schauen sie also tatenlos zu, wie das Kind die Bühnentraversen hinaufklettert und dann abstürzt, sind die Eltern wohl allein ver- antwortlich. Erkennbar ist die Bühne kein Klettergerüst und erkennbar wollte der Veranstalter dafür keine Verantwortung übernehmen. gegen Null und verlagert sich auf den Ver- anstalter beziehungsweise Betreiber der Versammlungsstätte, wenn die Eltern kon- zeptionell von den Kindern ferngehalten oder getrennt werden sollen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Spiele- ecke angeboten wird, damit die Eltern an einer anderen Stelle feiern können. der Veranstalter dafür sorgt, dass die Eltern und/oder Kinder abgelenkt werden. Müssen die Kinder beispielsweise einen Weg entlang gehen, über den Kabel oder Rohre verlegt sind, so können diese bei Tageslicht und bei wenigen Besuchern auf diesem Weg durchaus erkennbar sein. Baut der Veranstalter aber zugleich auf beiden Seiten Verkaufsstände auf oder stellt er einen Zauberer in den Weg, wer- den die Kinder und Erwachsenen abge- lenkt. Umso mehr muss der Veranstalter dafür sorgen, dass auch keine Stolperstel- len mehr im Weg sind wenn davon aus- zugehen ist, dass sich der durchschnittlich aufmerksame Besucher nicht mehr auf den Weg konzentriert. Ähnlich verhält es sich, wenn die Kin- der durch einen sportlichen Wettbewerb aufgeputscht werden und schon alleine aufgrund der sportlichen Anstrengung und des geförderten Ehrgeizes nicht mehr ausreichende Vorsicht walten lassen. Auch dann muss der Veranstalter für erhöhte Sicherheitsmaßnahmen in der Location sorgen. Von Thomas Waetke Bilder: istockphoto.com/maxoidos